IGeL-Leistungen

Gemäß § 12 Absatz 1 und 2 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) gilt das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des medizinisch Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder nicht wirtschaftlich sind, können von den Versicherten nicht beansprucht werden und dürfen von den Krankenkassen nicht übernommen werden.

Das medizinische Leistungsangebot der Krankenkassen ist in der Regel sinnvoll und deckt die grundlegenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen gut ab. Durch den stetigen medizinischen Fortschritt stehen jedoch häufig moderne und weiterführende Verfahren zur Verfügung, die über die Standardversorgung hinausgehen und zusätzliche Informationen oder Vorteile bieten können.

Für solche erweiterten Untersuchungen gibt es privatärztliche Zusatzleistungen, sogenannte IGeL-Leistungen(Individuelle Gesundheitsleistungen). Diese können auf Wunsch in Anspruch genommen werden, wenn Patienten sich über die von der Krankenkasse abgedeckte Versorgung hinaus eine bestmögliche Diagnostik oder Behandlung wünschen.

Da diese Leistungen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, müssen sie privat bezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).